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Vergütung

Die Arbeitsvergütung von geringfügig bzw. Teilzeitbeschäftigten richtet sich grundsätzlich nach den der Vollzeitbeschäftigten. Existiert ein Tarifvertrag, der den Vollzeitbeschäftigten eine bestimmte Vergütung verspricht, haben auch die Teilzeitbeschäftigten (lt. Verhältnisprinzip) nach dem Anteil ihrer Arbeitszeit grundsätzlich Anspruch auf eine vergleichbare Vergütung. Ein Unterschied in der Vergütung ist möglich, wenn die Höhe der Vergütung mit jedem Arbeitnehmer einzeln ausgehandelt wird. Dabei wird das Gleichbehandlungsgesetz nicht gebrochen. Beginnt der Arbeitgeber allerdings die Arbeitsvergütung nach allgemeinen Grundsätzen gestaffelt zu zahlen, bindet er sich selbst und muss alle vergleichbaren Arbeitnehmer gleich behandeln. Macht er dies nicht, verstößt er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem TzBfG. Das hat zur Folge, dass die mit dem (geringfügig) Beschäftigten getroffene Vereinbarung unwirksam ist und durch eine den Vollzeitbeschäftigten entsprechende Vergütung ersetzt wird (§ 612 Abs. 2 BGB).

Nach § 611 BGB ist der Arbeitgeber zur "Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet". § 612 BGB legt fest, dass der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verplichtet ist, auch wenn die Entlohnungsfrage zuvor nicht geregelt wurde: "Die Vergütung gilt als "stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist."

Im Nachhinein darf der Arbeitgeber nicht willkürlich Löhne festlegen, sollte versäumt worden sein, die genaue Lohnhöhe zu vereinbaren. § 611 Abs. 2 BGB betimmt, dass er sich nach dem Marktwert (Tarifverträgen) richten muss: "Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."

§ 612 Abs. 3 BGB besagt, dass Arbeitnehmer, unabhängig vom Geschlecht, bei gleicher bzw. gleichwertiger Arbeit nicht unterschiedlich entlohnt werden dürfen. In § 614 BGB findet man die Grundsätze, nach denen die Fälligkeit der Vergütung zu regeln ist: "Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."
Damit ist die Möglichkeit der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Lohnauszahlung gemeint. Bei einem bestehenden Tarifvertag haben geringfügig Beschäftigte anteilig ihrer Arbeitszeit Anspruch auf sonstige tarifliche Leistungen, wie zusätzliches Urlaubsgeld, Jahreszuwendungen u.a. Schließt ein Tarifvertrag geringfügig Beschäftigte von dem Tarifvertrag ohne sachlich gerechtfertigten Grund aus, verstößt diese Regelung gegen §4 TzBfG und ist insoweit unwirksam.

Die Tarifpartner sind bei ihrere Rechtssetzungsbefugnis ebenso wie der Gesetzgeber an höherrangiges Recht gebunden.

Alle Angaben ohne Gewähr.