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Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)

Geringfügige Beschäftigung (Minijobs)

Unter einer geringfügigen Beschäftigung versteht man ein Arbeitsverhältnis, bei dem das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 556 € nicht übersteigt (sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung), oder das von kurzer Dauer ist (sog. kurzfristige Beschäftigung).

Solche Beschäftigungen werden umgangssprachlich als Minijobs bezeichnet – frühere Bezeichnungen wie „450-Euro-Job“ sind inzwischen veraltet.

Rechtliche Grundlagen und Gleichbehandlung

Für Minijobberinnen und Minijobber gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie für alle anderen Beschäftigten – insbesondere:

Gleichbehandlungsgebot (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG): Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, es sei denn, sachliche Gründe (z. B. Qualifikation, Erfahrung, Tätigkeitsanforderungen) rechtfertigen eine Ungleichbehandlung.

Arbeitsrechte: Auch Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung, bezahlten Erholungsurlaub, Mutterschutz und gesetzlichen Kündigungsschutz.

Vertragliche Formulierungen wie „Urlaubs- oder Feiertagsentgelt sind bereits im Stundenlohn enthalten“ sind unzulässig. Der gesetzliche Anspruch bleibt bestehen, auch wenn der Vertrag etwas anderes vorsieht.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn die Erkrankung an einem geplanten Arbeitstag eintritt.

Beispiel: Ein Minijobber arbeitet regelmäßig freitags. Eine Krankheit von Sonntag bis Donnerstag hat keine Auswirkung; eine Erkrankung am Freitag hingegen löst den Anspruch aus.

Gibt es keine festen Arbeitstage, wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit herangezogen. Beispiel: 8 Stunden/Woche verteilt auf 5 Tage → 8 ÷ 5 × 2 (Tage Krankheit) = 3,2 Stunden Entgeltfortzahlung.

Urlaubsanspruch

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche zu. Für Minijobber gilt der anteilige Anspruch je nach Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche:

Arbeitstage pro Woche ÷ 6 × 24 = Urlaubstage/Jahr

Beispiel: Ein Minijobber arbeitet an 3 Tagen pro Woche bei einer betrieblichen 5-Tage-Woche: 3 / 5 × 24 = 14,4 → 14 Urlaubstage pro Jahr.

Das Urlaubsentgelt entspricht dem Lohn, den der Arbeitnehmer an diesen Tagen regulär erhalten hätte.

Verdienstgrenze und Arbeitszeit

Seit 1. Januar 2025 gilt:

Monatliche Verdienstgrenze: 556 €

Jährliche Grenze: 6.672 € (bei ganzjähriger Beschäftigung)

Mindestlohn: 12,82 € pro Stunde

Damit darf ein Minijobber monatlich rund 43 Stunden arbeiten (556 € ÷ 12,82 € ≈ 43,4 Std).

Gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze

Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 556-€-Grenze (z. B. wegen Vertretung) ist zulässig, wenn:

- dies höchstens zweimal pro Kalenderjahr geschieht und

- das monatliche Entgelt in diesen Monaten maximal das Doppelte der Grenze beträgt (also 1.112 € im Jahr 2025).

Mehrere Beschäftigungen / Zusammenrechnung

- Wird eine geringfügige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt, bleibt sie versicherungsfrei.

- Werden mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt, werden die Verdienste zusammengerechnet. Wird die Grenze von 556 € regelmäßig überschritten, tritt Versicherungspflicht ein.

- Eine geringfügige Beschäftigung und eine kurzfristige Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet.

Sozialversicherung und Steuern (Stand 2025)

Rentenversicherung: Arbeitgeberanteil 15 %, Arbeitnehmeranteil 3,6 % (Befreiung auf Antrag möglich). Rentenanspruch kann erhöht werden.

Krankenversicherung: Arbeitgeberanteil ca. 13 %, Arbeitnehmeranteil –. Nur für gesetzlich krankenversicherte AN; kein zusätzlicher Leistungsanspruch.

Umlage U1 (Krankheit): ca. 1,1 % (Arbeitgeber)

Umlage U2 (Mutterschaft): ca. 0,22 % (Arbeitgeber)

Insolvenzgeldumlage: 0,15 % (Arbeitgeber)

Pauschale Lohnsteuer (optional): 2 % (Arbeitgeber; enthält Kirchensteuer & Soli)

Die Abführung erfolgt über die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See).

Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn:

- sie von vornherein auf max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und

- nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Hier besteht keine Sozialversicherungspflicht, unabhängig vom Einkommen. Allerdings muss ggf. Lohnsteuer gezahlt werden (individuell oder pauschal).

Weitere Hinweise

- Auch Minijobber unterliegen dem Arbeitszeitgesetz (max. 10 Std. täglich, Pausenregelungen etc.).

- Schriftlicher Arbeitsvertrag ist Pflicht (§ 2 Nachweisgesetz).

- Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten dokumentieren (Mindestlohnkontrolle).

- Bei Rentner*innen, Studierenden oder Schüler*innen gelten Besonderheiten (z. B. Familienversicherung, Hinzuverdienstgrenzen).

Alle Angaben ohne Gewähr.

Stand: November 2025

Quellen: Minijob-Zentrale, BMAS, Deutsche Rentenversicherung, DGB, Haufe, Handwerksblatt.