Studentisches Arbeiten
Arbeitsrechtliche Ansprüche | Arbeitsverhältnisse | Studentenstatus | Rechte
im Krankheitsfall | Urlaubs(entgeld-)ansprüche | Weihnachtsgeld | Kündigung | Abfindung
Sobald der studentische Jobber für das Unternehmen tätig wird, kommt dieser,
aufgrund betrieblicher bzw. tariflicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Regelungen,
in den Genuss der üblichen Arbeitnehmeransprüche.
Es gilt dann das sogenannte Gleichheitssgebot (§2 Beschäftigungsförderungsgesetz).
Auf Studierende und Aushilfen findet das Arbeitsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
ohne Einschränkung Anwendung.
Studenten, Schüler, Praktikanten und Aushilfen sind wie alle anderen
Arbeitnehmer zu behandeln, da die soziale Schutzbedürftigkeit die gleiche
ist wie im normalen Erwerbsleben.
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Studenten, Schüler, Praktikanten und Aushilfen sind wie alle anderen
Arbeitnehmer zu behandeln, da die soziale Schutzbedürftigkeit die gleiche
ist wie im normalen Erwerbsleben.
Aushilfen/Studentische (Teilzeit-)Mitarbeiter haben, wie andere Arbeitnehmer
auch, Anspruch auf
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Feiertagsvergütung (eine vorsätzliche Umgehung der Feiertage ist
unzulässig!)
- bezahlten Urlaub
- ggf. Weihnachtsgeld.
und unterliegen dem Kündigungsschutz!
Vertragliche Regelungen wie "UrlaubsEntgelt-/Feiertagsansprüche
... sind bereits im Stundenlohn enthalten..." sind unzuläßig!
Auch wenn solche Klauseln im Vertrag enthalten sind, verfällt dadurch nicht
der gesetzliche Anpruch auf die o.g. Leistungen.
Arbeitsrechtliche Ansprüche können
sich ergeben durch:
- Arbeitsvertrag (mündlich oder schriftlich)
- aus Gesetzen (Kündigungsschutz, UrlaubsEntgelt, etc.)
- aus Tarifverträgen
- aus Betriebsvereinbarungen (ausgehandelt zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat)
- aus "betrieblicher Übung", wenn bspw. Zahlungen mehrfach erfolgt
sind
und dadurch Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind.
- aus höchstrichterlicher Rechtssprechung, weil zahlreiche Fragen im
Arbeitsrecht erst durch die Gerichte geklärt werden können.
Ist strittig, welche Anspruchsgrundlage zum Zuge kommt, greift der Grundsatz,
dass die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung gilt (wenn
bspw. der Arbeitsvertrag 25 Urlaubstage vorsieht und der Tarifvertrag 30, so
greift der Tarifvertrag mit 30 Tagen).
Arbeitsverhältnisse
Ein Aushilfsarbeitsverhältnis (400-Euro-Jobs oder kurzfristiger
Beschäftigung) bedeutet, dass die Kündigung ggf., je nach Vertrag,
täglich erfolgen kann und der Studierende somit weniger Rechte hat.
Ein Probearbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Jobgeber zunächst
prüfen will, ob der Studierende geeignet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine bestimmte
Anzahl von Wochen oder Monaten vereinbart oder ein bestimmter Termin fixiert
wird, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
Wird der Job nach Ablauf der Frist einfach fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, das an eigene gesetztliche Regelungen
geknüpft ist (andere Kündigungsfristen, etc.). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
endet nie automatisch.
Studenten sind, aufgrund der Wochenarbeitszeit von meist 20 Stunden sogenannte Teilzeitbeschäftigte, auch wenn es oft "Aushilfsstudent(in)"
heißt. Insbesondere Voll- und Teilzeitbeschäftigte sind gleich
zu behandelt.
Das Arbeitsrecht findet in vollem Umfang Anwendung.
Vorsicht bei sogenannten Jobs auf selbstständiger, bzw. freiberuflicher
Basis: Hier sollte man vorher durch seine Krankenkasse prüfen lassen, ob die
angeblich selbständige Tätigkeit auch wirklich eine solche ist oder ob es sich
möglicherweise um eine Scheinselbständigkeit handelt. Viele Arbeitgeber
versuchen nämlich Sozialabgaben zu sparen, indem sie ihre Arbeitnehmer in die
Selbständigkeit drängen. Das aber hält den regelmäßigen Überpüfungen durch die
Bundesversicherungsanstalt nicht unbedingt stand.
Es darf im Prinzip soviel gejobbt und verdient werden wie es die eigene Studiensituation
zulässt. Das Studium muss aber vorrangig bleiben!
Dies wird angenommen, wenn regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden
pro Woche, bzw. 26 Arbeitswochen pro Jahr gejobbt wird. Arbeitszeiten außerhalb
der Vorlesungszeiten, beispielsweise Wochend oder Semesterjobs, werden hier
nicht dazugezählt. Entsprechende Nachweise sollten aber zur Verfügung
stehen!
Studenten benötigen für für das Nachgehen einer nicht-selbstständigen
Tätigkeit eine Lohnsteuerkarte.
Studierende haben in steuerlicher Hinsicht keinen Sonderstatus und
werden genauso behandelt wie Arbeitnehmer. Das heißt aber ebenso, dass auch
ihnen alle steuerrechtlichen Vergünstigungen, wie Werbungskosten oder Sonderausgaben,
etwa Aufwendungen für das Studium, zugute kommen
(nicht zu verwechseln mit der Sonderstellung von Studenten in der Sozialversicherung!).
Für Studenten ist es meist günstiger, wenn auf Steuerkarte gejobbt
wird, da die gewährten Steuerfreibeträge häufig nicht durch den
Verdienst überschritten werden.
Wer über das Jahr gerechnet, nicht mehr als 7235 € verdient, zahlt keine
Steuern oder erhält sämtliche einbehaltene Steuer in voller Höhe, im Rahmen
einer Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt, zurück. Ist der oder
die Studierende allein erziehend oder verheiratet mit oder ohne Kind, erhöht
sich der Betrag entsprechend.
Bei einem zusätzlichen Job müßte eine zweite Lohnsteuerkarte
(i.d.R. Steuerklasse IV) beantragt werden. Hier wären die Abzüge zunächst
höher, was aber ggf. wieder über den Jahressteuerausgleich zurück
erstattet werden würde. Einfach mal in einer Lohnsteuertabelle nachgucken.
Studenten unterliegen auch der Sozialversichungspflicht:
- Krankenversicherung (Studententarife)
- Rentenversicherung (seit 1.1.2003 mit 19,5%)
(Bei Nicht-Studenten kämen noch Arbeitslosenversicherung (6,5 %) und Pflegeversicherung
(1,7 %). hinzu.)
Seit 1996 besteht auch für Studenten Rentenversicherungspflicht. Sobald
der Student über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus jobbt, müssen
Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 19,5%,jeweils zur Hälfte
vom Studenten und vom Jobgeber, entrichtet werden. D.h., der Arbeitgeber
behält 9,55% vom vereinbarten Bruttolohn zur Weiterleitung ein,
der Rest ist der Nettolohn ;-)
Bei einem regelmäßigen eigenen Einkommen von mehr als 400 EUR im Monat kann
man sich nicht mehr in der Familienversicherung mitversichern lassen. Hier
muss man sich selbst krankenversichern. Viele Krankenkassen bieten für Studenten besonders günstige Tarife
an:
siehe auch links unter "Studentenkrankenkasse"
Die üblichen Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung
werden seitens der Studenten nur dann fällig, wenn sie die 20-Wochenstundengrenze überschreiten. Dann geht sozusagen der Studentenstatus verloren, weil man mehr
Zeit im Job als an der Uni verbringt :-/
Will man selbst gar keine Abgaben leisten, kann man sich "geringfügig"
beschäftigen lassen (siehe auch links "400 EUR-Jobs). Hier zahlt nur der
Arbeitgeber pauschale Beiträge zur
Kranken- und Rentenversicherung sowie ggf 2% pauschale Lohnsteuer..
In den Semesterferien kann man auch eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung(siehe
dazu links unter "kurzfristige Beschäftigung") annehmen. Diese bleibt für
alle sozialversicherungsfrei, und die Einnahmen werden nicht mit denen aus anderen
Jobs zusammengerechnet!
Bedingung: Diese Beschäftigung ist im Voraus auf max. 50 Tage/2 Monate im Jahr
befristet. Mehrere kurzfristige Jobs sind möglich, solange die Zeitgrenzen
nicht überschritten werden.
In § 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes ist jedoch verankert
worden, dass es Fälle geben kann, in denen sachliche Gründe eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen können. Etwa bei betriebsbedingten Kündigungen.
Vorsicht ist geboten!
Das Gleichbehandlungsgebot ist bereits verletzt, wenn Teilzeitbeschäftigte
einen geringeren Studenlohn erhalten als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer
Position. Auch Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf den Mindesturlaub
und zwar im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu einer Vollzeitkraft. Die Urlaubsberechnung
erfolgt für solche Teilzeitkräfte nach der gleichen Methode, wenn an allen 5-Tagen
der Arbeitswoche verkürzt gearbeitet wird.
Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall darf auch hier nicht verweigert werden.
Studentenstatus:
Der Studentenstatus (immatrikuliert an Fachhochschule, Hochschule, Universität,
Akademie) ermöglicht auch über die Geringfügigkeitsgrenze (400
Euro-Jobs) hinaus, weitestgehend kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei zu jobben.
Studenten sind daher auch aus Kostengründen für Arbeitgeber eine interessante
Zielgruppe für die Besetzung offener Vakanzen.
Es darf im Prinzip soviel gejobbt und verdient werden, wie es die eigene Studiensituation
zulässt. Das Studium muss aber vorrangig bleiben!
Dies wird angenommen, wenn regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden
pro Woche, bzw. 26 Arbeitswochen pro Jahr gejobbt wird. Arbeitszeiten außerhalb
der Vorlesungszeiten, beispielsweise Wochend- oder Semesterjobs, werden hier
nicht dazugezählt.
Entsprechende Nachweise sollten aber zur Verfügung stehen!
Studenten unterliegen seit 1996 der Rentenversicherungspflicht. Sobald der
Student über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus jobbt, müssen
Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 19,5%, jeweils zur
Hälfte vom Studenten und vom Jobgeber, entrichtet werden.
D.h., der Arbeitgeber behält ca. 9,55% vom vereinbarten Bruttolohn zur
Weiterleitung ein, der Rest ist der Nettolohn ;-)
Wie bei 400-Euro-Jobs erläutert, kann dadurch ein höherer
Stundenlohn ausgehandelt werden, da der Arbeitgeber ja nur die Hälfte
des Rentenversicherungsbeitrages zahlen muß. Wie gesagt, ist das nur
sinnvoll für die Studenten, die sich ohnehin schon selbst krankenversichert
haben, da alle anderen dadurch aus der Familienversicherung der Eltern rausfliegen.
Die üblichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
werden seitens der Studenten nur dann fällig, wenn die 20-Wochenstundengrenze
überschritten wird. Dann geht der Studentenstatus verloren, weil man mehr Zeit
im Job als an der Uni verbringt :-/
Will man selbst gar keine Abgaben leisten, kann man sich "geringfügig"
beschäftigen lassen (400-Euro-Jobs). Hier zahlt nur der Arbeitgeber pauschale
Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
In den Semesterferien kann man auch eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung annehmen. Diese bleibt für alle sozialversicherungsfrei und die Einnahmen werden nicht mit denen aus anderen Jobs zusammengerechnet!
Bedingung: Diese Beschäftigung ist im Voraus auf max. 50 Tage/2 Monate im Jahr
befristet. Mehrere kurzfristige Jobs sind möglich, solange die Zeitgrenzen
nicht überschritten werden.
Rechte der Studierenden im Krankheitsfall:
Studenten haben wie andere Arbeitnehmer auch, bis zu 6 Wochen Anspruch
auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz). Hier
wird der regelmäßige Arbeitslohn in voller Höhe (aber ohne Prämien
etc.) der Berechnung zugrundegelegt. Um diese Rechte anmelden zu können,
müssen zunächst zwei wichtige Punkte erfüllt werden:
1.) Der Arbeitgeber muss sofort informiert werden, dass der Studierende
wegen Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert ist.
2.) Der Arzt muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen,
die innerhalb von 3 Tagen dem Arbeitgeber zugehen muß. Ohne Vorlage dieser
Bescheinigung hat der Arbeitgeber u.U. das Recht, die Zahlung zu verweigern
und das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Ab der 7. Krankheitswoche gibt es ein Krankengeld der jeweiligen Krankenkasse,
das sich am Nettogehalt orientiert (höchstens 90 %) und bis zu 78 Wochen bezahlt
wird.
Viele Tarifverträge legen aber fest, daß der Arbeitgeber ab der 7. Woche das
Krankengeld durch einen Zuschuss auf 100 % des Nettogehalts aufstockt. Wichtig:
nur gesetzlich Pflichtversicherte erhalten ab der 7. Krankheitswoche Krankengeld,
nicht aber Studierende, die als Studierende oder in der Familienversicherung
krankenversichert sind und nebenbei jobben (Ausnahme: regelmäßig Vollzeit-Job).
Die Regelung über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt auch für geringfügig
Beschäftigte und für Aushilfen.
Urlaubsansprüche:
Generell gibt es tarifrechtliche Regelungen, die auch für Aushilfen gelten.
Sollte es in einer Branche keinen Tarifvertrag geben, so gelten die Bestimmungen
des Bundesurlaubsgesetzes. Danach beträgt der jährliche Mindesturlaub
24 Werktage, der natürlich anteilig berechnet wird: wenn z. B. in der vorlesungsfreien
Zeit zwei Monate voll gejobbt wird, dann stehen vier Tage Urlaub zu. Kann der
zustehende Urlaub nicht während der Dauer der Beschäftigung genommen werden,
muss ihn der Arbeitgeber am Ende der Beschäftigung durch Bezahlung ausgleichen
(sog. Urlaubsabgeltung).
Nur bei Tätigkeiten unterhalb eines Monats besteht kein Urlaubsanspruch,
wobei leider auch mehrere Arbeitsverhältnisse, die auf einem jeweils eigenständigen
Vertrag beruhen, zeitlich in Hinsicht auf anteilige Urlaubsanssprüche nicht
addiert werden.
Anspruch auf Zahlung des UrlaubsEntgelts:
Es muss während des Urlaubs der durchschnittliche
Arbeitsverdienst weitergezahlt werden, der in den letzten 13 Wochen vor Beginn
des Urlaubs erzielt wurde!
Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Studierende. Studenten haben also
nicht nur Anspruch auf Urlaub, sondern auch auf Anspruch auf bezahlten Urlaub!
Anspruch auf Zahlung des UrlaubsEntgelts:
Dieser Anspruch ist strikt zu unterscheiden von dem Anspruch auf UrlaubsEntgelt!
Ein Urlaubsgeld wird nur gezahlt,
- wenn der Arbeitgeber verpflichtet wird, dies zu tun (Arbeitsvertrag, Betriebliche
Vereinbarungen, etc)
- wenn der Arbeitgeber freiwillig zu den Urlaubskosten einen Zuschuß leisten
möchte
- wenn diese Zahlungen im Betrieb üblich sind (andere Kollegen erhalten
Urlaubsgeld)
Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht, im Gegensatz zum UrlaubsEntgelt,
nicht.
Anspruch auf Weihnachtsgeld:
Dieser Anspruch ist nur dann gegeben, wenn er sich aus Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder aus der Betrieblichen Übung ergibt. Studentische
Aushilfen oder Teilzeitmitarbeiter dürfen hier nicht schlechter gestellt
werden als andere Kollegen.
Kündigung:
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (BGB §623)
und zwar durch beiden Seiten.
Wenn der Betrieb einen Betriebsrat hat, muss dieser vor Ausspruch jeder Kündigung gehört werden! Dies gilt auch im Zusammenhang mit
Aushilfsmitarbeitern oder Probearbeitsverträgen.
Unabhängig davon, ob man im beidseitigen Einvernehmen oder per Aufhebungsvertrag
das Arbeitsverhältnis beendet, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- ist der Lohn ordnungsmäßig abgerechnet worden?
- sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben korrekt abgeführt worden?
- besteht noch Anspruch auf Gewährung von Urlaubstagen und UrlaubsEntgelt?
- besteht noch Anspruch auf Gewährung von (anteilig) Weihnachtsgeld?
- sind die Arbeitspapiere vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt
übergeben worden?
- hat der Jobgeber die Bescheinigung für das Arbeitsamt vollständig
und
richtig ausgefüllt?
- wurde ein Arbeitszeugnis ordnungsgemäß ausgestellt?
Kündigungsfristen:
Nach §622 BGB gelten für alle Arbeitnehmer, unabhängig ihrer
Arbeitszeit und der Größe des Betriebes, in dem sie tätig sind,
folgende Kündigungsfristen:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers)
kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
| 1. |
2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats, |
| 2. |
5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 3. |
8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 4. |
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 5. |
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 6. |
15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats, |
| 7. |
20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. |
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten,
die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht
berücksichtigt.
Während einer vereinbarten Probezeit liegt die Kündigungsfrist
bei 2 Wochen (§622 Absatz 3).
Dieses Gesetz verdrängt nur andere, für den Arbeitnehmer ungünstigere
Vereinbarungen. Durch Arbeitsvertrag (oder Betriebsvereinbarung) können
für den Arbeitnehmer günstigere Fristen vereinbart werden (§622
Absatz 4).
Laut §622 Absatz 5 kann auch eine kürzere Kündigungsfrist wie
2 Wochen vereinbart werden, wenn z.B. der Arbeitnehmer nur vorübergehend,
d.h,. kürzer als 3 Monate als Aushilfe eingestellt ist.
Der Arbeitnehmer trägt die gleichen Pflichten wie der Arbeitgeber.
So muss er sich bei Kündigung seinerseitens an die gleichen Fristen
halten (§622 Absatz 6).
Eine fristlose Kündigung findet dann statt, wenn Gründe vorliegen,
die dem Kündigenden die Fortführung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen lassen. Fristlose
Kündigungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich
(bspw. bei Diebstahl).
Kündigungsschutzgesetz:
ACHTUNG:
Das Kündigungsschutzgesetz schützt nur Arbeitnehmer.
Das KSchG gilt erst, wenn der Studierende seit mindestens 6 Monaten als Arbeitnehmer
beschäftigt ist.
Das KSchG gilt gem. § 23 nicht für Betriebe und Firmen, in denen
in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, die jeweils
regelmäßig monatlich mehr als 45 Stunden arbeiten.
Abfindung:
Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist in §§ 9, 10 KSchG geregelt
und setzt voraus, daß das KSchG im jeweiligen Arbeitsverhältnis gilt.
Voraussetzung für eine Abfindung ist auch, dass die Kündigung seitens
des Arbeitgebers des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist (bspw. aufgrund
des KSchG).
Steuerlink: www.infosteuern.de/
Siehe auch links: "Arbeitsrecht für Studierende"
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