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2002-01-11 14:21:53 Kündigung nicht mit Schlagworten begründenMainz (/lrs) - Bei der Begründung einer betriebsbedingten Kündigung darf ein Arbeitgeber die schlechte Situation im Unternehmen nicht nur mit Schlagworten beschreiben. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az:: 6 Sa 1005/00). Nach dem Richterspruch muss der Arbeitgeber vielmehr seine tatsächlichen Angaben so detailliert darlegen, dass sie von dem betroffenen Mitarbeiter mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Das Gericht hielt mit Blick auf diese Vorgaben eine aus betrieblichen Gründen erfolgte Kündigung eines Mitarbeiters für sozial nicht gerechtfertigt und gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung pauschal damit begründet, er habe wegen eines dauerhaften Auftrags- und Umsatzrückgangs die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Mitarbeiterzahl zu verringern. Diese Angaben genügten dem LAG nicht. Nach Meinung des Gerichts hätte der Arbeitgeber konkrete Angaben dazu machen müssen, wie sich der Rückgang des Auftragsbestandes auf die Arbeitsmenge ausgewirkt habe und in welchem Umfang dadurch ein Arbeitskräfte-Überhang entstanden sei. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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