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2001-12-05 16:28:46 Dreiwochenfrist bei Klage gegen ÄnderungskündigungFrankfurt/Main (/lhe) - Auch bei einer Klage gegen eine Änderungskündigung müssen Arbeitnehmer die Frist von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung einhalten. Darauf wies das Arbeitsgericht Frankfurt im Prozess zwischen einem Schlosser und einem Metallbauunternehmen hin (Az.: 4 Ca 4325/01). Die Richter wiesen in ihrem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil die Klage des Arbeitnehmers zurück und erklärten die Änderungskündigung für zulässig. Die Firma hatte die Änderungskündigung nach längerer Krankheit des Mitarbeiters ausgesprochen und ihm damit Teile seiner bisherigen Funktion entzogen. Gegen diese Maßnahme klagte der Arbeitnehmer erst zwei Monate später. Laut Urteil gilt die Frist von drei Wochen jedoch nicht nur bei so genannten Beendigungskündigungen, sondern auch bei Änderungskündigungen. Nur bei einer im Rahmen des Weisungsrechts vorgenommenen Versetzung oder nach einer Abmahnung könnten sich Arbeitnehmer länger Zeit für gerichtliche Schritte, nehmen, sagte der Gerichtsvorsitzende. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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