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2001-10-30 15:06:51 Sozialabfindungs-Anspruch erlischt erst nach 30 JahrenErfurt (gms) - Haben Arbeitnehmer nach einer Kündigung das Recht auf eine Sozialabfindung, so verjährt dieser Anspruch erst nach 30 Jahren. Das teilt das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt mit, das in einem aktuellen Fall zu entscheiden hatte (Az.: 1 AZR 65/01). Denn die Abfindung gilt nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Arbeitseinkommen, für das eine Verjährungsfrist von nur zwei Jahren gilt. Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung hatte ein Arbeitnehmer geklagt, dem bereits 1993 gekündigt worden war. Fünf Jahre darauf hatte er vom Rechtsnachfolger seines früheren Arbeitgebers eine Abfindung gemäß des ursprünglich vereinbarten Sozialplans verlangt. Das Unternehmen lehnte ab und berief sich darauf, die Abfindung sei Teil des Einkommens und der Anspruch daher verjährt. Vor Gericht bekam die Firma zunächst Recht. Das Bundesarbeitsgericht widersprach dem jedoch: Für die Abfindung gelte nach Paragraf 195 Bürgerliches Gesetzbuch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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