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2001-07-30 10:20:02 Arbeitsloser muss erreichbar seinEin Arbeitsloser muss seine Wohnanschrift so genau bezeichnen, dass Postsendungen des Arbeitsamtes ihn unmittelbar erreichen. Ansonsten können die Arbeitsämter das Arbeitslosengeld streichen, wenn an den Arbeitslosen adressierte Post mit dem Vermerk «unbekannt» zurückkommt, berichtet die Zeitschrift «Arbeit und Arbeitsrecht». Das Fachmagazin beruft sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel (Az.: B 7 AL 8/99 R). Im verhandelten Fall beantragte ein Arbeitsloser Arbeitslosengeld und gab seine Adresse an. Allerdings hielt er sich überwiegend in der Wohnung einer anderen Mieterin auf, ohne dass sein Name auf deren Klingelschild oder Briefkasten angebracht war. Nach Auffassung des BSG hätte es seitens des Arbeitslosen ergänzender Hinweise über seine Wohnadresse bedurft, um sicher zustellen, dass die Post auch tatsächlich zugeht. Dies gehöre zu seinen Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Ein Arbeitsloser, so die Kasseler Richter weiter, müsse an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost für das Arbeitsamt erreichbar sein. Ansonsten sei nicht gewährleistet, dass er Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten könne. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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