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2001-10-29 23:40:45 Bereitschaftsdienst nicht wie Arbeitszeit vergütenWenn ein Arbeitnehmer während seines nächtlichen Bereitschaftsdienstes nur auf Anweisung des Arbeitgebers tätig wird, ansonsten aber ruhen darf, muss der Dienst nicht wie normale Arbeitszeit vergütet werden. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat jetzt eine entsprechende Tarifvertragsregelung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gebilligt (Az.: 4 AZR 612/99). Das berichtet die Zeitschrift «Arbeit und Arbeitsrecht». Im Falle des Bereitschaftsdienstes der DRK-Rettungsassistenten müssen demnach lediglich 50 Prozent der Nachtdienste als Arbeitszeit angerechnet und soweit wie möglich mit Freizeit ausgeglichen werden. Im Tarifvertrag des DRK zum Bereitschaftsdienst heißt es der Zeitschrift zufolge, dass der Mitarbeiter verpflichtet ist, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regulären Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten. Im Bedarfsfall sei die Arbeit aufzunehmen. Ein Rettungsassistent hatte gegen diese Regelung geklagt. Entscheidend für das Urteil sei die Tatsache gewesen, dass die Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes ruhen und schlafen konnten. Sie hätten nicht von sich aus die Arbeit aufnehmen müssen, wie im Fall eines nächtlichen Dienstes etwa einer Krankenschwester, sondern erst auf Anforderung des Arbeitgebers. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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