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2001-11-26 09:32:38 Konkursausfallgeld umfasst nur den NettolohnKassel (gms) - Muss der Arbeitgeber den Betrieb wegen Insolvenz schließen, wird für die Berechnung des Konkursausfallgeldes der Nettolohn zu Grunde gelegt. Den Differenzbetrag zwischen Brutto- und Nettolohn kann nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel allein das Arbeitsamt vom Arbeitgeber einklagen (Az.: 11 AL 97/00 R). In dem vor dem BSG verhandelten Fall hatte der Kläger vom Arbeitsamt für die Dauer von drei Monaten Konkursausfallgeld in Höhe von rund 15 000 Mark erhalten. Bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes wurde der Nettolohn des Klägers zu Grunde gelegt. Seine Klage gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Brutto- und dem Nettolohn hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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