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2001-07-02 09:10:44 Trotz Freistellung fristlose Kündigung möglichEin Angestellter kann noch fristlos gekündigt werden, wenn sein Arbeitsverhältnis ohnehin durch einen Aufhebungsvertrag ausläuft und er bereits freigestellt ist. Möglich wird das, wenn dem Arbeitgeber nach der Einigung neue Tatsachen bekannt werden, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervorgeht (Az.: 2.AZR 217/00). Der Arbeitgeber müsse dann weder die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung noch das Gehalt zahlen. Im verhandelten Fall hatte ein Bankkundenberater einen Euro-Scheck über 92 000 Mark entgegen interner Anweisung ohne vorherige Autorisierung durch eine zweite Unterschrift einfach an einen Kunden ausgezahlt. Deshalb schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Monatsbruttogehalt in Höhe von 6000 Mark noch sechs Monate weitergezahlt werden sollte. Für den Verlust des Arbeitsplatzes wollte die Bank eine Abfindung von 106 000 Mark zahlen. Außerdem wurde der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Einen Monat später kündigte der Arbeitgeber dann fristlos, weil der Kundenberater mehr als 50 000 Mark zum Nachteil einer Kundin unterschlagen haben sollte. Das BAG bestätigt die fristlose Kündigung. Ein solch schwerwiegender Verdacht könne das für einen Kundenberater einer Bank unerlässliche Vertrauen des Arbeitgebers in die Ehrlichkeit des Angestellten zerstören, so die Richter. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist könne damit unzumutbar werden. Es sei der beklagten Bank trotz der Freistellung des Mitarbeiters insbesondere nicht zuzumuten, an den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere Gehalts- und Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe zu erbringen. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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