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2001-12-24 09:35:25

Gratis-Massage hat keinen Entlohnungscharakter



München (gms) - Wenn eine EDV-Firma ihren Mitarbeitern kostenlose Massagen angedeihen lässt, ist dies nicht als Leistung mit geldwertem Vorteil anzusehen. Arbeitgeber dürfen vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter ergreifen, ohne dass dies immer als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden (Az.: VI R 177/99).

Um zu verhindern, dass Mitarbeiter wegen Nacken- oder Rückenbeschwerden krankgeschrieben werden, hatte ein EDV-Unternehmen ein halbes Jahr lang einen Masseur engagiert. Von diesem konnten sich alle Mitarbeiter auf freiwilliger Basis behandeln lassen. Die Kosten von insgesamt 11 878 Mark (6073,12 Euro) übernahm der Arbeitgeber.

Zum Erstaunen der Geschäftsführung erhob das zuständige Finanzamt nach einer Betriebsprüfung jedoch Lohnsteuer-Nachforderungen in Höhe von 5606,40 Mark (2866,51 Euro). Die Gratis-Massage hätte den Mitarbeitern eigene Aufwendungen erspart. Dieser Vorteil habe Entlohnungscharakter.

Der Bundesfinanzhof sah das allerdings anders. Spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit auf Seiten der Mitarbeiter dürfe der Arbeitgeber steuerneutral vorbeugen.


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