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2001-07-23 09:42:44 Fristlose Kündigung muss zügig erfolgenKündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos, muss er dies ab Kenntnis des Kündigungsgrundes innerhalb von zwei Wochen tun. Das berichtet die Zeitschrift «Arbeit und Arbeitsrecht» unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az.: 2 AZR 375/99). Während dieser Frist muss er auch die Zustimmung des Personalrats beantragen. Lehnt dieser die Kündigung ab, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das weitere Einigungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einzuleiten. Erfolgt dieser Antrag verspätet, ist die Kündigung unwirksam. Im verhandelten Fall war einem 60-Jährigen Gebäudereiniger nach 16-Jähriger Zugehörigkeit in einem Berliner Betrieb fristlos gekündigt worden, nachdem das Zollfahndungsamt in den Diensträumen 200 Stangen Zigaretten gefunden hatte. Der Arbeitgeber beantragte das Zustimmungsverfahren erst am 13. Tag nach Kenntnis des Kündigungsgrunds. Als der Personalrat der Kündigung widersprach, beantragte der Personalchef das Einigungsverfahren - allerdings erst vier Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist und damit zu spät, wie die Erfurter Richter in das Urteil schrieben. Nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz habe der Personalrat sieben Tage lang Zeit, über den Zustimmungsantrag zu entscheiden. Der Arbeitgeber müsse deshalb seinen Kündigungsentschluss entsprechend zügiger treffen, um die Fristen einhalten zu können, so das BAG. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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