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2001-08-20 09:38:17 Arbeitgeber darf Schwangeren Ersatztätigkeit zuweisenWenn eine Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft nicht in ihrem Bereich arbeiten darf, kann ihr der Arbeitgeber eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 5 AZR 365/99) muss der Arbeitgeber diese Ersatztätigkeit jedoch konkretisieren, berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht». Unterbleibt dies, kann die Schwangere ihre Tätigkeit beenden und die Zahlung eines Mutterschutzlohnes verlangen. Im verhandelten Fall war eine Radiologieassistentin während ihres Hochschulstudiums drei- bis viermal monatlich als Aushilfskraft im Nachtbereitschaftsdienst eines Krankenhauses beschäftigt worden. Dazu war sie auf Grund einer Schwangerschaft später nicht in der Lage. Eine Tätigkeit im Tagdienst, die der Chefarzt ihr anbot, lehnte die Schwangere wegen des Studiums ab und kam in der Folge nicht mehr zur Arbeit. Weil der Arbeitgeber die Lohnzahlungen einstellte, verlangte sie gerichtlich die Zahlung von Mutterschutzlohn über einen Zeitraum von sieben Monaten. Das Gericht gab der Frau Recht: Der Arbeitgeber hätte ihr eine Ersatztätigkeit nicht nur anbieten, sondern zuweisen müssen. Dabei hätten die genauen Bedingungen der neuen Tätigkeit mitgeteilt werden müssen. Ein Angebot allein genüge diesen Anforderungen nicht, so die Erfurter Richter. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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