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2001-11-12 09:45:42 Halbierte Arbeitszeit für Gleichstellungsbeauftragte zulässigErfurt/Köln (gms) - Die Änderungskündigung einer Stadt gegenüber ihrer Gleichstellungsbeauftragten kann sozial gerechtfertigt sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 7 AZR 262/99). In dem Fall hatte der Rat einer sächsischen Stadt mit 25 000 Einwohnern zuvor den Beschluss gefasst, die Vollzeitstelle der Gleichstellungsbeauftragten in eine halbe Stelle umzuwandeln, berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht». Nach der entsprechenden Gemeindeordnung soll die entsprechende Aufgabe in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern zwar hauptamtlich und damit nicht bloß ehren- oder nebenamtlich erfüllt werden. Nach Ansicht der Richter genügt aber für eine hauptamtliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Teilzeitbeschäftigung, wenn die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft nicht unterschritten wird. Zudem stellten im Bereich des öffentlichen Dienstes Stellenstreichungen im Haushaltsplan eine von den Gerichten nicht nachprüfbare Entscheidung dar. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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