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2001-09-10 09:31:15 Aussage gegen Chef kein KündigungsgrundSagt ein Arbeitnehmer gegen seinen Chef in einem Strafverfahren aus, so darf ihm deshalb nicht fristlos gekündigt werden. Das berichtet die Zeitschrift «Arbeit und Arbeitsrecht» unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 2049/00). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben gemacht hat. Im verhandelten Fall hatte die Staatsanwaltschaft gegen einen Geschäftsführer ein Ermittlungsverfahren wegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Auftragsabwicklung eingeleitet. Es wurden mehrere Zeugen vorgeladen, darunter auch der später gekündigte Mitarbeiter. Anlässlich des Gespräches mit der Staatsanwaltschaft brachte der Mann auch umfangreiche Unterlagen mit, die er in seiner Zeit als Betriebsrat gesammelt hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde später wegen Verjährung und mangels Beweisen eingestellt. Nachdem der Geschäftsführer aus den Ermittlungsakten erfahren hatte, dass der Mitarbeiter Beweismaterial an die Staatsanwaltschaft übergeben hatte, kündigte er ihm fristlos. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht nahm die Revision gegen das Urteil nicht an, weshalb der Mitarbeiter vor das Bundesverfassungsgericht zog. Die Verfassungsrichter befanden die fristlose Kündigung als unzulässig, da der Mitarbeiter nur seiner Zeugenpflicht nachgekommen sei. Diese sei eine allgemeine Staatsbürgerpflicht, die dem Arbeitnehmer keine zivilrechtlichen Nachteile bringen dürfe. Selbst wenn der Mitarbeiter freiwillig zur Staatsanwaltschaft gegangen wäre, um Anzeige zu erstatten, hätte dies keine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Auch damit hätte er nur von der Rechtsordnung aufgestellte Pflichten erfüllt, befand das Gericht. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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