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2001-10-08 16:33:04 Kein genereller Anspruch auf AbfindungEin Arbeitnehmer hat bei einer Kündigung nicht automatisch Anspruch auf Abfindung. Eine Abfindung müsse laut Gesetz nur dann gezahlt werden, wenn sich eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt erwiesen habe, erinnert die Rechtsanwaltskammer Celle. Normalerweise beruhe die Abfindung auf einer freiwilligen Vereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ausgehandelt werde. Um die Höhe zu ermitteln, werde in der Regel die Anzahl der Beschäftigungsjahre mit einem halben Bruttomonatsgehalt multipliziert. Abfindungen gelten als Einkommen und müssten somit besteuert werden, so die Anwaltskammer weiter. Steuerfreibeträge richteten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des gekündigten Mitarbeiters. Wenn sich der Empfänger arbeitslos melde, könne die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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