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2001-10-29 23:33:21

LKW-Fahrer muss Geldbußen selbst bezahlen



Sagt ein Arbeitgeber zu, eine etwaige Geldbuße für Verstöße eines Arbeitnehmers gegen Vorschriften über die Lenkzeiten im Güterfernverkehr zu erstatten, ist das sittenwidrig. Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ist der Fahrer selbst für die Einhaltung der Lenkzeiten verantwortlich, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 8 AZR 465/00).

Im verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer als Fernfahrer bei einer Spedition beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen wurde er rechtskräftig zu einer Geldbuße in Höhe von 3600 Mark verurteilt. Nachdem der Fahrer sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt hatte, verlangte er von dem Spediteur die Erstattung der Geldbuße.

Einen solchen Anspruch verneinte das BAG jedoch. Eine etwaige Zusage des Arbeitgebers sei sittenwidrig, weil sie dem Zweck von Straf- und Bußgeldvorschriften zuwider laufen. Damit würde nämlich die Hemmschwelle der angestellten Fahrer herabgesetzt, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen. Auch wenn das deutsche Strafgesetzbuch darauf verzichte, die Übernahme von Geldstrafen durch den Spediteur unter Strafe zu stellen, bedeute das nicht, dass dieses Verhalten auch zivilrechtlich wirksam sei.


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