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2001-09-26 13:39:19 Freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld kann gestrichen werdenFreiwillig gezahltes Weihnachtsgeld kann ein Arbeitgeber jederzeit wieder streichen. Dies gilt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz auch dann, wenn dem Arbeitnehmer diese Leistung jahrelang gezahlt wurde (Az.: 10 Sa 1129/00). Das Gericht begründete seine Entscheidung, der Arbeitgeber habe im Arbeitsvertrag hinreichend deutlich gemacht, dass es sich lediglich um eine freiwillige Leistung handele. Dabei sei es unerheblich, wenn sich der Arbeitgeber bei der Höhe des Weihnachtsgeldes stets an den Vorgaben des einschlägigen Tarifvertrages orientiert habe. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass sein Arbeitgeber im Jahre 1999 nicht mehr bereit war, Weihnachtsgeld zu zahlen. Die langjährige Praxis und die Anlehnung an den Tarifvertrag habe zu einer so genannten betrieblichen Übung geführt, von der sich der Arbeitgeber nicht ohne weiteres lösen könne. Dem folgte das LAG nicht. In dem Arbeitsvertrag sei ausdrücklich geregelt, dass sämtliche Gratifikationen - und dazu zähle auch das Weihnachtsgeld - freiwillige Leistungen des Arbeitgebers seien und auch bei wiederholter Auszahlung keinen Rechtsanspruch begründen würden. Angesichts einer solch klaren Vorbehaltsklausel könne rechtlich betrachtet keine weitergehende betriebliche Übung entstehen. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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