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2001-07-13 11:47:08

Umschulungs-Förderung bei über zweijähriger Dauer



Der Rentenversicherungsträger kann auch dann zur Finanzierung einer Umschulung verpflichtet sein, wenn diese länger als zwei Jahre dauert. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: L 4 RA 77/99).

Zwar sehe das Gesetz grundsätzlich diese zeitliche Begrenzung vor. Der Zugang zu einem Beruf dürfe durch das öffentliche Leistungsrecht aber nicht unverhältnismäßig erschwert oder wirtschaftlich unmöglich gemacht werden. Voraussetzung einer längeren Rehabilitation sei, dass der neue Beruf nicht in zwei Jahren erlernt werden könne und geeignet sei, den Betroffenen beruflich auf Dauer einzugliedern. Eine weitere Bedingung sei, dass dem Betroffenen kein anderer Beruf angeboten werden könne, der seiner Neigung entspreche.

Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage einer Erzieherin statt. Die 49 Jahre alte Klägerin war wegen eines Bandscheibenleidens nicht mehr in der Lage, ihren bisherigen Beruf auszuüben. Sie wollte daher zur Ergotherapeutin umschulen. Zwar sah die Arbeitsverwaltung darin einen für die Klägerin geeigneten Beruf, der gesetzliche Rentenversicherungsträger nahm jedoch daran Anstoß, dass die Ausbildung länger als zwei Jahre dauern sollte. Er lehnte daher eine entsprechende Förderung ab. Das LSG wertete diese Haltung indes als zu streng. Die Richter betonten, im Zweifel sei das öffentliche Leistungsrecht zu Gunsten der Berufsfreiheit auszulegen.


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