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2001-09-14 12:11:34 Überstunden unverzüglich geltend machenEin Arbeitnehmer sollte seine Überstunden möglichst unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen. Denn nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz muss der Arbeitgeber nicht mit entsprechenden Forderungen des Mitarbeiters rechnen, wenn dieser seine monatlichen Abrechnungsunterlagen abliefert, ohne auf Überstunden aufmerksam zu machen (Az.: 6 Sa 1169/00). In diesen Fällen verwirkt der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, betonten die Richter. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Kraftfahrers gegen dessen früheren Arbeitgeber ab. Der Kläger hatte vorgetragen, er habe über zwei Jahre hinweg insgesamt 1815 Überstunden geleistet, die ihm noch nicht vergütet worden seien. Den Gesamtbetrag bezifferte er auf rund 40 000 Mark. Diesen Betrag sollte der Arbeitgeber, der bestritt, dass der Kläger Überstunden geleistet habe, nachzahlen. Das LAG befand, der Kläger habe seinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden verwirkt. Denn bei der Ablieferung seiner so genannten Wochenberichte habe er mit keinem Wort die von ihm erbrachte erhebliche Arbeitszeit angesprochen. Damit habe er sich rechtlich die Möglichkeit genommen, die Vergütung der entsprechenden Überstunden noch verlangen zu können. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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