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2001-07-04 11:46:46 Arbeitslohn für Übergangsgeld maßgebendDas so genannte Übergangsgeld, das ein Arbeitnehmer bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen erhält, muss sich nach dessen bisherigem Arbeitslohn richten. Dies hat das Sozialgericht Koblenz entschieden (Az.: S 2 U 45/00). Das Übergangsgeld sei eine Lohnersatzleistung und solle den Lebensunterhalt des Betroffenen während der beruflichen Rehabilitation sichern, heißt in dem Urteil. Daher komme eine andere Berechnungsgrundlage als das bisherige Arbeitsentgelt nur ausnahmsweise in Frage. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers gegen dessen Berufsgenossenschaft statt. Der Kläger musste seinen erlernten Beruf als Maler und Lackierer aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Er entschloss sich daher zur Umschulung in einen kaufmännischen Beruf. Die Berufsgenossenschaft bewilligte dem Kläger zwar unter anderem die Zahlung von Übergangsgeld, weigerte sich jedoch, dessen zuletzt erzielten Arbeitslohn als Berechnungsgrundlage zu nehmen. Stattdessen stellte die Berufsgenossenschaft auf das dem Krankengeld vergleichbare geringere Verletztengeld ab. Das Sozialgericht wertete diese Verfahrensweise als rechtswidrig. Nur wenn der letzte Tag der Erwerbstätigkeit mehr als drei Jahre zurückliege oder etwa gar kein Arbeitslohn erzielt worden sei, dürfe die Berufsgenossenschaft auf eine andere Berechnungsgrundlage zurückgreifen. Eine Übersicht aller News gibts hier. © 2001 Deutsche Presse Agentur (dpa) |
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