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2001-07-27 10:16:21

Angehörigen-Pflege kann Beschäftigungsverhältnis sein



Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch bei der Pflege eines Familienangehörigen bestehen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland- Pfalz in Mainz (Az.: L 1 AL 6/00).

Nach Auffassung der Richter gilt dies vor allem dann, wenn andernfalls fremde Hilfskräfte für die Pflege hätten eingestellt werden müssen. In diesem Fall könne man nicht davon ausgehen, dass der Pflegende etwa als Selbstständiger tätig geworden sei.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitslosen statt. Der Kläger, ein ehemaliger Koch, schloss mit seiner kranken Stiefmutter einen Pflegevertrag. Er arbeitete täglich fünf Stunden für die Frau, kümmerte sich um deren Haushalt,kaufte für sie ein und brachte sie zum Arzt. Dafür erhielt er monatlich 2000 Mark, durfte in der Wohnung seiner Stiefmutter kostenlos wohnen und gelegentlich ihr Auto benutzen. Als er später arbeitslos wurde, weigerte sich das Arbeitsamt, ihm Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Begründung der Behörde: Die so genannten Anwartschaftszeiten seien nicht erfüllt, denn der Kläger habe bei seiner Stiefmutter nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.

Anders als das Sozialgericht Speyer, dass die Klage abgewiesen hatte, folgte das LSG dieser Auffassung nicht. Zwar seien Angehörige verpflichtet, einander beizustehen. Die Grenzen des Zumutbaren seien jedoch dann überschritten, wenn ein naher Verwandter über Jahre hinaus in einem solchen Umfang gepflegt werde, dass daneben keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt werden könne.


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© 2001 Deutsche Presse Agentur (dpa)

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