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2001-08-23 15:44:02

Kündigung muss Mitarbeiter zugegangen sein



Eine schriftliche Kündigung ist nur dann wirksam, wenn das Schreiben dem Mitarbeiter auch tatsächlich zugegangen ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz gilt dies auch bei einem Einschreiben (Az.: 10 Sa 949/00).

Sofern der Postbote den Mitarbeiter nicht antreffe und daher einen Benachrichtigungszettel zurücklasse, sei damit das Schreiben noch nicht zugegangen. Werde der Brief beim Postamt nicht abgeholt, so sei die Kündigung nicht wirksam. Etwas anderes gelte nur, wenn der Mitarbeiter mit dem Kündigungsschreiben rechnen musste.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Elektroinstallateurs statt. Der Arbeitgeber hatte dem Installateur schriftlich per Einschreiben gekündigt. Da der Postbote den Mann nicht angetroffen hatte, ließ er einen Benachrichtigungszettel zurück. Der Installateur holte den Brief jedoch nicht ab, so dass er schließlich an den Arbeitgeber zurückgesandt wurde.

Das LAG wertete das Kündigungsschreiben daher als nicht zugegangen. Dabei stellten die Richter klar, der Installateur sei nicht dazu verpflichtet gewesen, das Schreiben bei der Post abzuholen. Nur wenn er mit seiner Kündigung hätte rechnen müssen, könnte das Verhalten des Installateurs als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Dann hätte er sich so behandeln lassen müssen, als sei ihm die Kündigung zugegangen.


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