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2001-10-29 23:31:56

Mitarbeiter darf Chef keine Konkurrenz machen



Wer seinem Arbeitgeber geschäftlich Konkurrenz macht, muss dafür grundsätzlich Schadensersatz leisten. Allerdings muss sich der Arbeitgeber mit seiner Schadensersatzforderung beeilen, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Denn nach dem Richterspruch verjähren sämtliche Ansprüche innerhalb von drei Monaten (Az.: 5 Sa 1343/00).

Wegen dieser Frist wies das Gericht die Schadensersatzklage eines Arbeitgebers in Höhe von rund 43 000 Mark ab. Ein Mitarbeiter des Klägers hatte diesem unerlaubt Konkurrenz gemacht. Da dies nach geltendem Recht unzulässig ist, verlangte der Arbeitgeber Schadensersatz, allerdings erst später als drei Monate nachdem er von der Tätigkeit erfahren hatte.

Das LAG betonte, in diesen Fällen greife nicht die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern die weitaus kürzere Frist des spezielleren Handelsgesetzbuchs von lediglich drei Monaten. Anders als vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen hatte der Arbeitgeber daher beim LAG keinen Erfolg.


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