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2001-09-07 12:04:27 Bei abgerechneter Vergütung Einspruchsfrist bedeutungslosArbeitnehmer müssen ausstehende Einkommensansprüche nicht innerhalb der tariflich vorgesehenen Frist beim Arbeitgeber einfordern, sofern diese Ansprüche bereits in einer Abrechnung aufgeführt waren. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 10 Sa 1299/00). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Angestellten gegen dessen früheren Arbeitgeber statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger zunächst eine Abrechnung über sein Einkommen erteilt, in der eine Überstundenvergütung von knapp 2400 Mark ausgewiesen war. Später zog der Arbeitgeber diese Vergütung jedoch wieder ab. Als der Mitarbeiter schließlich Klage deswegen erhob, verwies der Arbeitgeber darauf, der Kläger habe die tariflich geregelte Frist für eine solche Klage verstreichen lassen. Das LAG befand dagegen, ein solches Verfahren wäre eine reine Förmelei. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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