<< Zurück zur JOBBER-Startseite >>

2001-10-29 23:38:39

Auch 630-Mark-Kräfte können Urlaubsanspruch verlieren



Auch 630-Mark-Kräfte verlieren ihren Rechtsanspruch auf Urlaub, wenn sie ihn bis Ende März des folgenden Jahres nicht genommen haben. Darauf hat der Direktor des Arbeitsgerichts im nordrhein-westfälischen Bocholt, Gerhard Heienbrok, hingewiesen.

Ein Zimmermann hatte geklagt, der vier Jahre lang - von 1997 bis 2000 - als nebenberuflich Tätiger keinen Urlaub erhalten hatte. Nach eigenen Angaben hatte er in einer Zeitung gelesen, dass auch 630-Mark-Kräften wie ihm bezahlter Urlaub zusteht. Als der Arbeitgeber seinen Antrag abschlug, zog er im Mai dieses Jahres vors Arbeitsgericht und verlangte ersatzweise 1 500 Mark.

Die 1. Kammer gab der Klage des Handwerkers jedoch von Anfang an keine Erfolgschance, sagte Heienbrok. Denn auch bei Nebenjobs müsse der Urlaub innerhalb des tariflichen Kalenderjahres geltend gemacht und bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Nach dieser Frist entfalle auch der Geld werte Gegenwert der Freizeit (Aktenzeichen: 1 Ca 1601/01).


Eine Übersicht aller News gibts hier.



<< Zurück zur JOBBER-Startseite >>