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2001-10-23 12:03:23

Arbeitszeugnis auch bei kurzfristiger Tätigkeit



Arbeitnehmer haben auch bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies teilte der Anwalt-Suchservice in Köln mit (Aktenzeichen: 4 Sa 1485/00).

Mit dieser Entscheidung stellten sich die Richter des Landesarbeitsgerichts auf die Seite eines Mannes, der nach sechs Wochen Beschäftigung als Pförtner krank wurde und nach einer zweiwöchigen Fehlzeit die Kündigung erhielt, Das Arbeitszeugnis des Mannes umfasste lediglich drei negative Sätze.


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