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2001-09-27 13:54:05

Geheim gefilmter Diebstahl kein Kündigungsgrund



Eine geheime Video-Aufzeichnung von Mitarbeitern verletzt deren Persönlichkeitsrechte und darf - auch wenn dabei ein Diebstahl festgehalten wird - nicht als Kündigungsgrund gelten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Az.: 11 Sa 1524/00) hervor.

Im vorliegenden Fall war einer Kassiererin eines Verbrauchermarktes gekündigt worden, weil das - in Absprache mit dem Betriebsrat - geheim aufgenommene Video zeigte, dass sie offenbar Geld für sich selbst aus der Kasse nahm.

Das Gericht gab der Klage der Frau gegen den Arbeitgeber statt und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Siegen, wonach die Videoaufzeichnung für die Begründung der Kündigung nicht genutzt werden darf. Demnach sei kein Entlassungsgrund zu erkennen und die Kündigung damit hinfällig, erläuterte ein Gerichtssprecher. Die geheime Filmaufzeichnung während der Arbeit verletze die im Grundgesetz garantierten Persönlichkeitsrechte, wozu in bestimmten Grenzen das Recht am eigenen Bild zähle, begründete das Gericht sein Urteil. Derartige Eingriffe könnten auch nicht durch die Zustimmung des Betriebsrates für den betrieblichen Bereich legitimiert werden, Betroffene müssten selbst einverstanden sein.

Einzig die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers rechtfertige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, heißt es in der Urteilsbegründung weiter. Ein allgemeiner Hinweis, nur mit verdeckten Kameras sei es möglich, entstandene Verluste aufzuklären, sei nicht ausreichend. Sichtbare Kameras hätten in dem Fall genügt. Gegen die Klägerin hatte zuvor kein gezielter Verdacht bestanden.


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