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2001-10-24 14:51:20 Keine Urlaubskürzung wegen schlechter WirtschaftAngespannte wirtschaftliche Verhältnisse eines Unternehmens rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Urlaubskürzung für die Mitarbeiter. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Eine entsprechende Änderungskündigung sei daher nur dann sozial gerechtfertigt, wenn es für den Arbeitgeber keine andere Möglichkeit gebe, eventuelle finanzielle Engpässe zu überwinden. In jedem Fall müssten die betrieblichen Erfordernisse dringend sein, heißt es in dem Urteil (Az.: 4 Sa 137/01). Das Gericht gab mit seinem Spruch der Klage eines Arbeitnehmers statt. Der Arbeitgeber hatte im Wege der Änderungskündigung den vertraglich vereinbarten Urlaub von 30 auf 25 Tage reduziert. Zur Begründung hatte er auf die angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens verwiesen. Der Kläger war aber der Auffassung, die Änderungskündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Das LAG schloss sich dem an. Grundsätzlich seien einmal abgeschlossene Verträge einzuhalten. Dies gelte auch im Arbeitsrecht. Ferner gelte auch hier der Grundsatz, dass Geldmangel allein den Schuldner nicht entlaste. Daraus folge, dass der Arbeitgeber zu einer Änderungskündigung nur dann greifen dürfe, wenn bei einem Fortbestand der bisherigen Personalkosten eine Reduzierung des Belegschaft oder gar die Schließung des Betriebs ernsthaft zu erwarten sei. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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