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2003-06-10 11:32:08 Versetzung bei Filialschließung gerechtfertigtMainz - Die Stilllegung einer Filiale rechtfertigt grundsätzlich die Versetzung an einen anderen Ort. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. Die Versetzung sei in diesen Fällen durch das so genannte Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt und bedürfe keiner Änderungskündigung, so die Richter (Az.: 6 Sa 830/02). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz auf und wies die Klage einer Angestellten ab. Die Frau hatte sich nach dem Ende ihres Erziehungsurlaubs geweigert, ihre Arbeit in einer von ihrem Wohnort weiter entfernt liegenden Filiale wieder aufzunehmen. Gleichwohl forderte sie ihr Gehalt mit der Begründung ein, der Arbeitgeber befinde sich im so genannten Annahmeverzug. Er hätte sie nicht einfach versetzen dürfen, sondern den Weg der Änderungskündigung wählen, also ihren bisherigen Arbeitsvertrag betriebsbedingt kündigen und ihr zugleich eine neues Angebot machen müssen. Das LAG folgte dieser Auffassung nicht. Der Arbeitgeber habe die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen wollen. Lediglich der Einsatzort habe sich geändert. Dies sei aber unerheblich, da alle anderen Filialen, die für die Klägerin näher gelegen hätten, bereits geschlossen worden seien. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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