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2003-05-15 16:51:41

Pauschaler Hinweis im Arbeitsvertrag auf Verfallsklausel genügt



Mainz - Ein Arbeitnehmer muss auch einen pauschalen Hinweis in seinem Arbeitsvertrag auf tarifvertraglich festgelegte Verfallsklauseln gegen sich gelten lassen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Die Klausel müsse nicht wörtlich in dem Vertrag wiederholt werden. Es sei Sache des Arbeitnehmers, sich über seine Tarifrechte zu informieren und diese rechtzeitig geltend zu machen (Az.: 9 Sa 1037/02).

Das Gericht wies damit die Klage einer Frau auf Lohnnachzahlung ab. Ihre Stelle war ohne ihr Wissen hochgestuft, die Frau aber nicht entsprechend bezahlt worden. Als sie dies später bemerkte, weigerte sich der Arbeitgeber unter Berufung auf die Verfallsklausel, den Lohn nachzuzahlen. Nach dieser Klausel müssen Lohnansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.


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