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2003-04-04 14:03:43

Bei Filialschließung Änderungskündigung nicht immer nötig



Mainz - Bei der Schließung einer Filiale muss der Arbeitgeber nicht in jedem Fall zunächst eine so genannte Änderungskündigung aussprechen. Vielmehr kann er sich sofort für eine ordentliche Kündigung entscheiden, wenn ein Mitarbeiter deutlich gemacht hat, er wolle nicht in einer anderen Filiale arbeiten.

Diese Grundsätze gehen aus einem veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (Az.: 4 Sa 908/02). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Verkäuferin ab.

Die Frau hatte sich gegen ihre ordentliche Kündigung gewendet. Der Arbeitgeber hatte ihr gekündigt, nachdem er sich dazu entschieden hatte, seine in Trier gelegene Filiale zu schließen. Zuvor hatte die Verkäuferin bereits deutlich gemacht, nicht in einer Filiale in Saarbrücken arbeiten zu wollen. Gleichwohl hielt sie die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt.

Das LAG teilte diese Beurteilung nicht. Die Richter meinten vielmehr, wenn ein Arbeitgeber wisse, dass ein Mitarbeiter das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nicht annehmen werde, könne er sich eine Änderungskündigung ersparen. Das wäre dann allenfalls eine Förmelei, der keine rechtliche Bedeutung zukomme.


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