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2003-04-01 12:00:32

Rentenversicherung muss nur Arbeitnehmeranteil erstatten



Mainz - Die gesetzliche Rentenversicherung ist bei einer Erstattung von Beitragszahlungen nicht verpflichtet, auch den Arbeitgeberanteil zurückzuzahlen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Denn der Arbeitgeberanteil werde nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers bezahlt und daher gesetzlich auch nicht dessen Rechts- oder Wirtschaftsbereich zugeordnet, so die Richter (Az.: L 4 RA 100/01).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines ehemaligen Zivildienstleistenden ab. Der Kläger hatte die Erstattung seiner während des Zivildienstes geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangt. Dabei bezog er auch die Arbeitgeberanteile mit ein. Die Berliner Bundesversicherungsanstalt für Angestellte war jedoch nur bereit, dem Kläger den Eigenanteil zu erstatten.

Das LSG hielt diese Verfahrensweise für rechtmäßig und sah für das weitergehende Erstattungsverlangen des Klägers keine Rechtsgrundlage. Denn der Arbeitgeberanteil werde nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich aus dem des Arbeitgebers gezahlt. Daher bestehe für eine Rückerstattung an den Arbeitnehmer rechtlich betrachtet keine Veranlassung.


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