<< Zurück zur JOBBER-Startseite >>

2003-03-28 10:41:15

Zeitlich befristeter Arbeitsvertrag bedarf keiner Kündigung



Mainz - Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht erforderlich. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem veröffentlichten Urteil. Vielmehr ende das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Frist, so die Richter (Az.: 5 Sa 1029/02).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sachlicher Grund war die Vertretung einer Mitarbeiterin, die sich im Erziehungsurlaub befand. Die Klägerin war der Meinung, da man sie ohne weiteres über den Befristungszeitpunkt hinaus hätte beschäftigen könne, sei das Arbeitsverhältnis nicht erloschen. Ihr sei auch keine Kündigung zugegangen.

Das LAG ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis sei zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gebe und die Befristung schriftlich vereinbart worden sei. Beide Voraussetzungen seien hier erfüllt. Da außerdem das Datum für das Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt worden sei, gebe es für eine besondere Kündigung nach Ablauf der Befristung keinen Raum.


Eine Übersicht aller News gibts hier.



<< Zurück zur JOBBER-Startseite >>