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2003-03-21 14:47:45

Arbeitsvertrag darf doppelte Ausschlussfrist vorsehen



Mainz - In einem Arbeitsvertrag darf für die Geltendmachung von Ansprüchen auch eine so genannte doppelte Ausschlussfrist vereinbart werden. Dies hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden (Az.:4 Sa 839/02).

Konkret bedeute dies, dass ein Arbeitnehmer einmal innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Arbeitgeber seine Ansprüche anmelden muss und bei dessen Ablehnung wiederum innerhalb der vereinbarten Frist einklagen muss. Wird eine der beiden Fristen versäumt, so sei der Anspruch in jedem Fall erloschen.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer Mitarbeiterin gegen deren Arbeitgeber nur teilweise statt. Nach einer ungerechtfertigten Kündigung des Arbeitgebers kam es zwischen den Beteiligten zum Streit um zwischenzeitlich entstandene Lohnansprüche. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah vor, dass alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen waren. Im Falle der Ablehnung müssten diese dann wiederum innerhalb eines weiteren Monats eingeklagt werden. Für einen Teil der geltend gemachten Ansprüche hatte die Klägerin die zweite Ausschlussfrist versäumt.

Das LAG hielt die doppelte Ausschlussfrist für zulässig. Eine solche Vereinbarung habe den Zweck, den Beteiligten alsbald Klarheit zu verschaffen, welche Ansprüche geltend gemacht würden. Dies diene der Rechtssicherheit und sei daher rechtlich nicht zu beanstanden.


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