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2003-03-14 11:08:44

Verfallsklauseln im Arbeitsvertrag müssen gut erkennbar sein



Mainz - Ausschlussfristen für finanzielle Ansprüche der Arbeitnehmer dürfen in Arbeitsverträgen nicht versteckt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden (Az.: 7 Sa 711/02).

Die Fristen etwa zur Einforderung des Gehalts müssten sich vom übrigen Vertragsext erkennbar abheben, etwa durch eine eigene Überschrift. Sofern sie dagegen lediglich als «weitere Regelung» im Vertrag auftauchen, seien sie unwirksam, betonten die Richter.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin gegen ihren früheren Arbeitgeber statt. Dieser hatte der Frau fristlos gekündigt und sich geweigert, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist den Lohn weiterzuzahlen. Selbst wenn die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen wäre, habe die Klägerin ihre Lohnansprüche verloren, meinte der Arbeitgeber. Denn sie habe ihren Lohn nicht innerhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Frist geltend gemacht.

Das LAG teilte diese Auffassung nicht. Zwar sei auch in einem Arbeitsvertrag und nicht nur in Tarifverträgen die Vereinbarung einer Ausschlussfrist zulässig. Diese dürfe für den Arbeitnehmer jedoch nicht überraschend sein. Das bedeute, er müsse sie ohne weiteres wahrnehmen können. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, so dass die Ausschlussklausel keine Relevanz habe.


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