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2003-02-20 15:35:56

Bloßer Eindruck einer Drohung rechtfertigt keine Kündigung



Mainz - Der bloße Eindruck eines Arbeitgebers oder Vorgesetzten, ein Mitarbeiter wolle ihn mit der Androhung einer Krankmeldung unter Druck setzen, ist kein Kündigungsgrund. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 9 Sa 877/02).

Vielmehr müsse dem Mitarbeiter nachgewiesen werden, dass er «bewusst und willentlich» habe Druck ausüben wollen. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Verkäufers statt. Der Mann war wegen einer Knieverletzung krankgeschrieben. Das hatte er seiner Filialleiterin mitgeteilt und dazu angekündigt, sobald wie möglich wieder zur Arbeit kommen zu wollen. Die Filialleiterin informierte den Verkäufer bei dieser Gelegenheit, er sei für die nächste Woche auch schon wieder zur Arbeit eingeteilt. Ob es daraufhin zu einer Auseinandersetzung zwischen der Filialleiterin und dem Verkäufer kam, in deren Verlauf der Verkäufer offen mit einer weiteren Krankschreibung drohte, blieb im Prozess umstritten.

Vor diesem Hintergrund sah das LAG die Kündigung nicht als sozial gerechtfertigt an. Es fehle an einem nachweisbaren Willen des Verkäufers, in unzulässiger Weise Druck ausüben zu wollen. Dieser Nachweis sei aber für eine verhaltensbedingte Kündigung zwingend.


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