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2003-02-04 14:04:46

Bei berechtigter Kündigung behält Firma Zuschuss für Einstellung



Mainz - Bei einer berechtigten Kündigung muss ein Arbeitgeber den Zuschuss für die Einstellung eines zuvor Arbeitslosen nicht zurückzahlen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

Zwar diene der so genannte Eingliederungszuschuss der dauerhaften Einstellung eines Arbeitslosen. Dies dürfe den Arbeitgeber jedoch nicht an einer Kündigung aus wichtigem Grund hindern, betonten die Richter (Az.: L 1 AL 198/01).

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts auf und gab der Klage eines Arztes statt. Der Kläger hatte eine Arzthelferin eingestellt und dafür einen Eingliederungszuschuss erhalten. Nachdem die Arzthelferin an Hepatitis C erkrankt und sich herausgestellt hatte, dass sie immer wieder mit Krankheitsschüben rechnen müsse, kündigte ihr der Arzt fristgemäß. Die Arbeitsverwaltung forderte daraufhin die Rückzahlung des Zuschusses.

Anders als das Sozialgericht sah das LSG für die Rückforderung keine Rechtsgrundlage. Der Arbeitgeber habe nicht leichtfertig, sondern aus einem wichtigen Grund gekündigt, der ihn sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Zwar sei das Ziel der Eingliederungshilfe, die Arzthelferin dauerhaft zu beschäftigen, nicht erreicht worden. Der Grund dafür sei jedoch nicht beim Kläger zu suchen.


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