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2003-01-30 09:00:06

Buchhalter haftet nicht immer für fehlerhafte Gehaltsabrechnung



Frankfurt/Main - Ein Buchhalter haftet nicht automatisch für Fehler in der Gehaltsabrechnung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil festgestellt. Die Richter wiesen damit die Schadensersatzklage eines Zeitschriftenverlages gegen eine mittlerweile ausgeschiedene Buchhalterin zurück (Az.: 5 Ca 27 00 /02).

Die Buchhalterin hatte verschiedenen Mitarbeitern über Jahre hinweg vermögenswirksame Leistungen in Höhe von rund 26 Euro monatlich zukommen lassen, obwohl diese die dafür vorgesehenen Sparverträge gar nicht abgeschlossen hatten und ihre Arbeitsverträge keine entsprechenden Vereinbarungen enthielten. Zu den zu Unrecht begünstigten Kollegen gehörte auch der direkte Vorgesetzte der Frau. Als der Fehler herauskam, berechnete der Verlag die Schadenssumme auf rund 26 000 Euro und verlangte die Zahlung von der mittlerweile ausgeschiedenen Buchhalterin.

Laut Urteil liegt jedoch ein «überwiegendes Mitverschulden» der klagenden Firma vor. So wäre es Aufgabe des Vorgesetzten gewesen, die Buchhalterin über die auch an ihn zu Unrecht bezahlten Beträge zu informieren. Darüber hinaus habe der Verlag die von ihm genannte Schadenssumme nicht in ausreichender Form dargelegt und bewiesen, so die Gerichtsvorsitzende.


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