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2003-01-13 16:52:24

Bei zu spät gezahlter Abfindung grundsätzlich Zinsanspruch



Frankfurt/Main - Bei einer auch nur wenige Tage zu spät gezahlten Abfindung haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Zinsen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem bekannt gewordenen Urteil festgestellt. Die Richter verurteilten ein Werkzeugbau-Unternehmen, an einen ausgeschiedenen Mitarbeiter die geforderten Zinsen zu zahlen (Az: 7 Ca 3242/02).

Laut eines Vergleichs hatte der ausgeschiedene Abteilungsleiter einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 130000 Euro, die in drei Monatsraten gezahlt werden sollte. Auf Grund kurzfristiger finanzieller Engpässe verspätete sich die Firma jedoch bei zwei Raten um 10 und 15 Tage. Die Zinsforderung des Klägers wies die Firma mit dem Hinweis zurück, der Vergleich sehe einen Zinsanspruch nicht ausdrücklich vor.

Laut Urteil ist eine besondere Zinsvereinbarung zwischen den Parteien jedoch nicht erforderlich. Habe ein Zinsanspruch einen «kalendermäßig bestimmten Termin», könne der Arbeitnehmer grundsätzlich bei einem Verzug Zinsen verlangen, so der Gerichtsvorsitzende. Trotz der geringen Verspätung habe der Zinsanspruch noch rund 700 Euro betragen.


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