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2002-12-30 15:57:57 Rehabilitation darf bei Drogenkonsum sofort abgebrochen werdenMainz - Ein Arbeitsloser, der während einer beruflichen Rehabilitation Drogen konsumiert, darf sofort von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz darf ihm auch für 12 Wochen die Zahlung des Arbeitslosengeldes gesperrt werden (Az.: L 1 AL 170/01). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines früheren Gas- und Wasserinstallateurs ab. Der Kläger musste nach einem Unfall seinen bisherigen Beruf aufgeben und sollte zum IT-System-Elektroniker umgeschult werden. Die Hausordnung der Schule sah ein striktes Verbot des Drogenkonsums vor. Als der Kläger trotzdem Drogen konsumierte, erhielt er ein Hausverbot. Die Rehabilitation wurde abgebrochen, das Arbeitsamt verhängte eine Sperrzeit von 12 Wochen für die Zahlung von Arbeitslosengeld. Das LSG hielt alle Maßnahmen für rechtmäßig. Als unerheblich werteten die Richter insbesondere das Argument des Klägers, der Eigenkonsum von Cannabisprodukten sei in Deutschland nicht strafbar. Maßgeblich sei allein, dass dem Kläger das Verbot des Drogenkonsums während der Rehabilitation bekannt gewesen sei und er sich gleichwohl nicht daran gehalten habe. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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