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2002-12-23 11:07:09

Bei grundloser Kündigung bleibt Lohnanspruch bestehen



Mainz - Bei einer grundlosen Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auch dann weiterbezahlen, wenn der Betreffende nicht mehr gearbeitet hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (Az.: 4 Sa 469/02).

Nach dem Richterspruch besteht jedoch keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn er den Mitarbeiter zumindest bis zur endgültigen Klärung der Sache zur Wiederaufnahme der Beschäftigung aufgefordert hat und dieser dem nicht nachgekommen ist

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Arbeiters statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger fristlos gekündigt, da aus seiner Sicht dessen «Arbeitsmoral» zu wünschen übrig ließ. Der Kläger ging daraufhin nach Hause. Als das Arbeitsgericht später die Rechtswidrigkeit der Kündigung feststellte, verlangte der Kläger die Zahlung seines Lohnes, obwohl er nach dem Ausspruch der vermeintlichen Kündigung nicht mehr im Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers gearbeitet hatte.

Das LAG sah diese Forderung als berechtigt an. Spätestens mit der Zustellung der Klageschrift im Kündigungsschutzverfahren sei dem Arbeitgeber bekannt gewesen, dass der Kläger habe weiterarbeiten wollen. Da der Arbeitgeber dieses «Angebot» nicht angenommen habe, sei er rechtlich betrachtet im so genannten Annahmeverzug gewesen. Dies habe zur Folge, dass der Lohnanspruch des arbeitswilligen Mitarbeiters in jedem Fall bestehen bleibe.


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