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2002-12-09 09:00:46

Entlassene Arbeitnehmer müssen Klage-Frist einhalten



Frankfurt/Main - Entlassene Arbeitnehmer müssen auch bei laufenden Abwicklungsverhandlungen pünktlich Klage gegen die Kündigung erheben. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil festgestellt.

Die Richter erklärten die Kündigung einer Filialleiterin bei einer Blumenhandelskette für zulässig. Die Frau hatte erst nach Ablauf der Frist von drei Wochen Klage gegen die Kündigung erhoben (Az.: 9 Ca 59 61/02).

Die Frau begründete ihre verspätet eingereichte Klage mit den Verhandlungen über die «Abwicklung» des Arbeitsverhältnisses, die auch nach Ausspruch der Kündigung noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Sie habe den Verlauf der Gespräche nicht mit einer Klage beeinträchtigen wollen.

Laut Urteil müssen Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach dem Zugang ihrer Kündigung Klage erheben. Eine nachträgliche Klagezulassung könne, wie hier, nur in besonderen Einzelfällen gewährt werden, sagte die Gerichtsvorsitzende. Nicht aber dann, wenn wegen Verhandlungen nur aus taktischen Gründen zunächst auf eine Klage verzichtet worden sei.


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