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2002-11-25 10:38:47 Bedürfnisdarlegung vor Kündigung erfordelichMainz - Bei einer Kündigung mit dem Ziel eines Stellenabbaus muss der Arbeitgeber schlüssig begründen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den betroffenen Mitarbeiter entfallen ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 9 Sa 277/02). Die betrieblichen Gründe für den Stellenabbau müssten «dringend» sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen, forderten die Richter. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz auf und gab der Kündigungsschutzklage einer Angestellten statt. Der Arbeitgeber hatte der Frau mitgeteilt, die Gesellschafterversammlung habe entschieden, die Belegschaft zu verkleinern. Daher werde ihr betriebsbedingt gekündigt. Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG die betriebsbedingte Kündigung jedoch nicht als sozial gerechtfertigt an. Die Mainzer Richter bemängelten, der Arbeitgeber habe nicht schlüssig begründet, aus welchen Gründen die Belegschaft verringert werde. Insbesondere habe er nicht dargelegt, dass die Kündigungen wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar seien. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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