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2002-11-06 17:11:59 Abmahnung muss Kündigungs-Androhung enthaltenFrankfurt/Main - Abmahnungen von Arbeitnehmern müssen die Androhung der Kündigung enthalten. Zumindest müssen sie «Konsequenzen» für den Fall eines erneuten Fehlverhaltens androhen, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt. Nach dem Urteil kann sich der Arbeitgeber bei einer Kündigung nicht auf eine Abmahnung berufen, wenn in ihr Androhungen fehlten. Das Gericht gab damit der Klage eines Dachdeckers gegen ein Bedachungsunternehmen statt und erklärten dessen Kündigung für unwirksam (Az. 4 Ca 9350/01). Dem Arbeitnehmer war wegen unentschuldigten Fehlens fristlos gekündigt worden. Die Firma berief sich dabei auf den Umstand, dass der Mitarbeiter bereits früher zwei Mal wegen ähnlicher Dinge abgemahnt worden sei. In beiden Abmahnungen fehlte jedoch die Kündigungsandrohung. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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