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2002-11-05 12:24:47 Urlaub mit einstweiliger Verfügung durchsetztbarMainz - Ein Arbeitnehmer kann seinen Urlaubsanspruch auch mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz . Voraussetzung ist nach dem Richterspruch allerdings, dass eine Durchsetzung des Anspruchs im üblichen Klageverfahren zu spät käme (Az.: 7 Ta 226/02). Dies sei der Fall, wenn etwa die Übertragungsfrist abgelaufen ist oder das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Das LAG hob mit seinem Spruch einen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz auf und sprach einem Arbeitnehmer per einstweiliger Verfügung Urlaub zu. Das Gericht sah sich zu diesem Schritt veranlasst, weil andernfalls ein Verfall des Anspruchs drohte. Dagegen hatte das Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, eine einstweilige Verfügung scheide von vornherein als «Rechtsmittel» aus. Die Mainzer Richter betonten, der Erlass einer einstweiligen Verfügung setze immer eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Dabei machten sie deutlich, dass dies aber nicht der Fall sei, wenn der Mitarbeiter einfach Fakten geschaffen und zum Beispiel für einen bestimmten Zeitraum seinen Urlaub gebucht habe. Vielmehr müsse es sich um solche Umstände handeln, die ohne direkte Veranlassung durch den Mitarbeiter eine spätere Inanspruchnahme des Urlaubs nicht mehr zuließen. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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