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2002-10-18 11:59:30 Protestlose Gehaltsabrechnung keine ZustimmungMainz - Wer bei einer Gehaltsabrechnung nicht sofort protestiert, erklärt sich gleichwohl nicht ohne weiteres mit deren Inhalt einverstanden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz. Denn bloßes Schweigen dürfe nicht als Einverständnis mit dem Inhalt der Abrechnung ausgelegt werden, betonten die Richter (Az.: 10 Sa 69/02). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines angestellten Rechtsanwalts auf Nachzahlung seines Gehalts statt. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hatte dessen Gehalt um 3000 Mark reduziert. Zur Begründung hatte er angegeben, der Kläger habe sich in einem Gespräch mit der Gehaltskürzung einverstanden erklärt. Als der Kläger dem vor Gericht widersprach, verwies der Arbeitgeber als Beweis auf die Tatsache, dass der Kläger bei der Vorlage der Gehaltsabrechnung nicht protestiert habe. Das Landesarbeitsgericht ließ dies allerdings nicht gelten. Die Richter befanden vielmehr, der Arbeitgeber habe seine Behauptung, der Kläger sei mit der Gehaltsreduzierung einverstanden gewesen, nicht belegt. Der Kläger sei nicht etwa nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sofort gegen den Inhalt der Abrechnung zu protestieren. Eine Übersicht aller News gibts hier. |
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