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2002-08-30 09:00:20

Arbeitnehmer hat kürzere Kündigungsfrist zu akzeptieren



Frankfurt/Main - Betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer müssen unter Umständen auch eine kürzere Kündigungsfrist akzeptieren als gesetzlich vorgeschrieben. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage eines Glas-Sortierers gegen seine Firma zurück (Az: 1/9 Ca 4031/02).

Der seit 23 Jahren bei dem Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer hatte die Kündigung mit dem Hinweis angefochten, das zum 30. Juni gekündigte Arbeitsverhältnis hätte gemäß gesetzlicher Kündigungsfrist erst zum 30. September beendet werden dürfen. Das Unternehmen berief sich jedoch auf einen Manteltarifvertrag, in dem die kürzere Frist vereinbart worden sei.

Laut Urteil hat der Arbeitnehmer die kürzere Kündigungsfrist trotz des Umstands zu akzeptieren, dass er nicht Gewerkschaftsmitglied sei und auch keine besondere arbeitsvertragliche Regelung vorliege. Allein, dass das Unternehmen in der Vergangenheit bei Urlaubs- und Weihnachtsgeldregelungen, Lohnerhöhungen und vermögenswirksamen Leistungen nach den Bestimmungen des Tarifvertrages vorgegangen sei, lasse auf eine «betriebliche Übung» schließen, die auch auf die Dauer der Kündigungsfristen Auswirkungen habe, heißt es im Urteil.


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