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2002-08-16 10:00:17

Bei Altersrente ist Geburtsdatum maßgebend



Erfurt - Für den Beginn der Altersrente ist das Geburtsdatum ausschlaggebend, das zuerst dem Sozialleistungsträger angegeben wurde. Dabei sei unerheblich, ob der Betroffene tatsächlich an diesem Tag oder zu einem anderen Zeitpunkt das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.:7 AZR 329/01).

Es gab damit einem türkischen Arbeiter eines Automobilherstellers in Nordrhein-Westfalen Recht , der gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geklagt hatte.

Einen Rentenantrag hatte die Landesversicherungsanstalt (LVA) abgelehnt, da der Mann nach ihren Daten noch nicht das Rentenalter erreicht hatte. Der Mann hatte bei seiner Einstellung in der Firma 1975 als Geburtsdatum den 7. Januar 1941 angegeben. Auf seinen Antrag stellte ein Landgericht in der Türkei 1962 als Geburtsdatum den 7. Januar 1935 fest. Dies teilte er seiner Firma mit. Ein Antrag des Klägers auf Berichtigung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer lehnte die LVA jedoch 1994 ab. Laut Betriebsordnung endet das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, von dem er Altersruhegeld bezieht, spätestens mit dem Ende des Monats, in dem er das gesetzliche Rentenalter erreicht.

Seine Firma teilte ihm daraufhin im November 1999 mit, dass sein Arbeitsverhältnis am 31. Januar 2000 ende. Dagegen klagte der Mann. Es sei vom einem Geburtsdatum 1941 auszugehen, da das Datum in der Versicherungsnummer nicht geändert worden sei. Außerdem sei laut Betriebsvereinbarung eine Altersgrenzenregelung nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt eine gesetzliche Altersversorgung zustehe.


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