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2002-08-13 10:46:11

Übertragung von Überstunden kann deren Genehmigung sein



Mainz - Die Übertragung von Überstunden auf das Zeitkonto des Folgemonats kann rechtlich als deren Genehmigung ausgelegt werden. Der Arbeitgeber könne dann die Bezahlung den Freizeitausgleich nicht mit der Begründung ablehnen, er habe die Überstunden nicht angeordnet, sondern der Mitarbeiter habe sie eigenmächtig geleistet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.

Das Mainzer Gericht (Az.: 7 Sa 1155/01) gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Arbeitnehmers statt. Er hatte insgesamt rund 684 Überstunden geleistet. Im Rahmen der Zeiterfassung wurden die jeweiligen Überstunden monatlich saldiert und auf den Folgemonat übertragen. Als der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausschied, forderte er die Bezahlung der noch vorhandenen Überstunden, insgesamt immerhin knapp 28 000 Mark. Der Arbeitgeber verwies darauf, der Arbeitnehmern habe die Überstunden eigenmächtig geleistet.

Das LAG ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. Wäre der Arbeitgeber nicht mit den Überstunden einverstanden gewesen, hätte er sie nicht auf den Folgemonat übertragen dürfen, meinten die Richter. Der Arbeitnehmer habe die Übertragung als Genehmigung auffassen dürfen.


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